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Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen

Niedersächsisches Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren

Das Oberlandesgericht Oldenburg führt für alle niedersächsischen Gerichte ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind.

Hier können Sie die aktuelle Fassung (Stand: 18.02.2013) des Verzeichnisses der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren im PDF-Format herunterladen.

Anmerkungen zum Verzeichnis:

  1. Die Liste dient nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen.
  2. Die Liste stellt keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen dar.
  3. Die Aufnahme der Einrichtung bedeutet nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit.
  4. Die Aufnahme der Einrichtung begründet keinen Anspruch auf die Zuweisung von Geldauflagen.
  5. Soweit Einrichtungen nur für bestimmte Gerichtsbezirke benannt worden sind, ist dies besonders vermerkt.
  6. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Einrichtungen haben einen auf Sie lautenden aktuellen Freistellungsbescheid oder eine auf sie lautende vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber vorgelegt, dass sie zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören (Gemeinnützigkeitsbescheinigung).
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen (z.B. karitative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen) haben bestätigt, dass zugewiesene Beträge nur zu einem der in §§ 51 - 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigen Zwecke verwendet werden.
  7. Es bleibt jeder Einrichtung, auch wenn sie in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt ist, unbenommen, sich unmittelbar an die Justizbehörden oder Gerichte zu wenden, um von ihnen bei der Zuweisung von Geldauflagen bedacht zu werden.
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