Informationen zu Aufgaben und Wesen des Notaramtes, zum Notarbestellungsverfahren, Amtsführung und aktuellen Stellenausschreibungen
- Aufgaben und Wesen des Notaramtes
- Die notarielle Fachprüfung ab 01. Mai 2011
- Ausschreibungspraxis
- aktuelle Stellenausschreibung mit Hinweisen
- Bewerbungsvordruck
- Kosten
- DONot und AVNot (zum Download)
- Ansprechpartner
- Grundlegende Entscheidungen des Senats für Notarsachen in der Rechtsprechungsdatenbank
Aufgaben und Wesen des Notaramtes
Diese Rubrik wendet sich an Notarinnen und Notare sowie an Bewerberinnen und Bewerber für dieses Amt. Notare erfüllen als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen aus dem Aufgabenbereich der Justiz. Hauptaufgabe ist die Urkundstätigkeit. Dabei werden Notare regelmäßig auch beratend und betreuend tätig.
Notare sind freiberuflich tätig, üben jedoch kein Gewerbe aus. Ihre Stellung ist der eines Beamten ähnlich. Die Einrichtung des Amtes steht den Ländern zu (Art. 84 Abs. 1 GG). Davon haben die Bundesländer in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Insoweit kann grob zwischen dem Nurnotariat und dem Anwaltsnotariat unterschieden werden. Unter dem Nurnotariat versteht man die hauptberufliche Amtsausübung auf Lebenszeit. Die Bundesnotarordnung nennt diese Notariatsform als Regelform, von der Zahl her überwiegen jedoch die Anwaltsnotare bei weitem. Auch Niedersachsen hat sich für das Anwaltsnotariat entschieden. Hier übt der Notar sein Amt neben seinem Beruf als Rechtsanwalt aus. Die Bestellung von Anwaltsnotaren erfolgt durch die Justizverwaltung auf der Grundlage eines formalisierten Auswahlverfahrens unter den Bewerbern um eine Notarstelle nach der persönlichen und fachlichen Eignung. Dem Auswahlverfahren kommt naturgemäß in den Ballungszentren mit hoher Anwaltsdichte besondere Bedeutung zu. Notarstellen werden nur ausgeschrieben, wenn auf der Grundlage des Urkundsaufkommens in einem Amtsgerichtsbezirk ein Bedürfnis für eine weitere Bestellung in diesem Bezirk besteht. Im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk sind derzeit 510 Notare bestellt, davon sind 10 % weiblich. Ist ein Bewerber zum Notar bestellt worden, so unterliegt er bei der Ausübung seines Amtes der Dienstaufsicht der Justizverwaltung.
Die notarielle Fachprüfung wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 2. April 2009 neu eingeführt. Ab 1. Mai 2011 wird die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar sein. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu auf der Homepage des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (www.pruefungsamt-bnotk.de).
Die Grundsätze für die Ausschreibung von Bedürfnis- und Altersstrukturstellen ergeben sich aus § 3 AVNot i.d.F. v. 22.6.2011 - Nds. Rpfl. S. 231 -.
Folgende Stellen für Notarinnen und Notare sind ausgeschrieben:
Für folgende Stellen für Notarinnen und Notare - ausgeschrieben in der Nds. Rechtspflege 7/2012 - werden Bewerbungen bis zum 31.10.2012 entgegengesehen:
Landgerichtsbezirk Aurich
2 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Leer
Landgerichtsbezirk Oldenburg
4 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Cloppenburg
5 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg
1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Varel
1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Vechta
1 Stelle im Bezirk des Amtsgericht Westerstede
Landgerichtsbezirk Osnabrück
1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Bad Iburg
1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Lingen (Ems)
2 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Meppen
4 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Nordhorn
4 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Osnabrück
1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Papenburg
Für die Bewerbung soll der bei den Landgerichten erhältliche Bewerbungsvordruck verwendet werden. Dabei wird darum gebeten, sicherzustellen, dass ausschließlich der aktuelle Vordruck Stand Juli 2011 verwendet wird, der als solcher gekennzeichnet ist. Die Bewerbungsunterlagen sind - auch bei wiederholter Bewerbung ‑ vollständig beizufügen.
Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens wird auf die §§ 2 bis 7 AVNot vermiesen.
Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 6 b Abs. 2 BNotO nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 6 b Abs. 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.
Die Bewerberinnen und Bewerber können den Nachweis, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbringen.
Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen, die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingehen. Liegen diese Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat (§ 6 b Abs. 4 BNotO, § 4 Abs. 2 AVNot ).
Insbesondere muss auch der Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 4 BNotO (Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit) sowie von Zeiten wegen des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO unter Beifügung der entsprechenden Nachweise innerhalb der Bewerbungsfrist gestellt werden.
Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO (allgemeine und örtliche Wartezeit) ist der Bewerbung eine von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebene Erklärung beizufügen, in der die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 und 7 BNotO, im Einzelnen dargelegt wird. Die Richtigkeit dieser Angaben muss von der Bewerberin oder dem Bewerber anwaltlich versichert werden. Daneben ist ein Nachweis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer vorzulegen (§ 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Buchst. c) AVNot).
Gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 AVNot ist für das Kalenderjahr, in dem die Bewerbungsfrist für die jeweilige Stellenausschreibung abläuft, ein Nachweis für die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO nicht erforderlich.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 1 a Satz 2 AVNot nicht von der Pflicht befreit, in künftigen Bewerbungsverfahren die jährliche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO für jedes Kalenderjahr lückenlos nachzuweisen.Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Notar wird eine Gebühr in Höhe von bis zu 500.--€ erhoben (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer Gesetze vom 24. März 2006, Nds. GVBl. Nr. 11/2006, S. 181:
Nr. 6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar
(§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) 500 EUR
Nr. 6.2 Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar 350 EUR
Nr. 6.3 Rücknahme der Bewerbung 225 EUR
Dienstordnung für Notare (DONot) und Allgemeinverfügung
Die Dienstordnung ist eine bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen vereinbarte Verwaltungsvorschrift für die Führung der Amtsgeschäfte. Sie ist für Notare bindend. Verstöße können disziplinarrechtlich geahndet werden.
Für Notarbewerber wichtig ist auch die Allgemeinverfügung "Angelegenheiten der Notarinnen und Notare" (AVNot), die in der aktuellen Fassung als Download zur Verfügung steht.
Allgemeinverfügung "Angelegenheiten der Notarinnen und Notare" (AVNot)
ÄnderungAV v. 25.01.2008 zur AVNot
ÄnderungAV v.22.06.2011 zur AVNot
Dienstordnung der Notare (DONot)
Änderung der Dienstordnung für Notarinnen u. Notare (DONot)
Als Ansprechpartner für das Notarbestellungsverfahren stehen Ihnen zur Verfügung:
Herr Ralf- Günther Lüpkes
- Tel.: 0441-2201552
- Fax: 0441-2201378
Herr Jann Freymuth
- Tel.: 0441-2201452
- Fax: 0441-2201378
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