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Rechtsbeistand

Rechtsbeistände sind Personen, die nach dem Rechtsberatungsgesetz eine beschränkte Erlaubnis erhalten haben, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die Erlaubnis ist bei dem örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu beantragen.

Die Erlaubnis darf nur an Personen erteilt werden, die für den Beruf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitzen .

Die Erlaubnis kann nur jeweils für einen Sachbereich erteilt werden und zwar Rentenberatern, Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern, Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen oder Rechtskundigen in einem ausländischen Recht.

Die Dienstaufsicht über Rechtsbeistände übt der Präsident des Landgerichts aus.

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