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Erläuterungen zum Verteilungsverfahren

Erläuterung zum Verteilungsverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Niedersachsen

Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich in Niedersachsen nach dem Gesetz über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst (KapG) vom 27. Oktober 1977 (Nds. GVBI. S. 537) sowie nach der Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Zu1VV-Jur) vom 24. August 1999 (Nds. GVB1.S. 329), i.d.F. vom 25. September 2003 (Nds. GVBI. S. 355).

Die Oberlandesgerichte nehmen die Zulassung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in voneinander unabhängigen Verfahren vor.

Übersteigt in einem Oberlandesgerichtsbezirk die Anzahl der Bewerbungen die Zahl der dem Oberlandesgericht zur Verfügung stehenden Referendarstellen, werden vorab bis zu 10 % der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Ablehnung der Zulassung mit besonderen Nachteilen (aussergewöhnliche Härte) verbunden wäre.

Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu 40 % nach der Wartezeit (dabei handelt es sich gemäß § 5 Nr. 1 KapG um den Zeitraum, der seit der erfolglosen ersten Bewerbung verstrichen ist) und mindestens 60 % nach dem Ergebnis des 1. Examens zugeteilt. Stehen also dem Oberlandesgericht zu einem Einstellungstermin z. B. 50 Referendarstellen zur Verfügung und werden hiervon 5 Stellen unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Härte benötigt, so werden 27 Stellen nach dem Ergebnis des 1. Examens und 18 Stellen nach der Wartezeit vergeben.

Ein Wartepunkt wird für jeden Einstellungstermin erworben, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin bei einem niedersächsischen Oberlandesgericht wegen fehlender Ausbildungsplätze erfolglos beworben hat. Die Wartepunkte sind landesweit gültig, gelten also auch dann, wenn die Bewerbung zu einem anderen niedersächsischen Oberlandesgericht wechselt. Wird ein Ausbildungsplatzangebot nicht angenommen, verfallen bis dahin erworbene Wartepunkte. Bei Mehrfachbewerbungen in Niedersachsen führt die Ablehnung des Angebots eines Oberlandesgerichts dazu, dass zum folgenden Einstellungstermin auch die bei den anderen Oberlandesgerichten erworbenen Wartepunkte verfallen sind.

Bei gleicher Wartezeit - auch bei gleicher Qualifikation - ist das höhere Lebensalter maßgebend. Das Lebensalter wird im Einzelfall fiktiv berechnet. So sind dem Lebensalter bis zu zwei Jahre hinzuzurechnen, wenn der Bewerber eine Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt hat, oder die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder -helfer tätig gewesen ist oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat. Obwohl des Kapazitätsgesetz nicht ausdrücklich eine entsprechende Regelung für Frauen beinhaltet, deren Einstellung sich aufgrund der Geburt eines Kindes verzögert hat, wird auch hier das Lebensalter fiktiv verändert.. Dies geschieht in der Regel dadurch, daß dem Lebensalter zwei Jahre hinzugerechnet werden.

Andererseits wird das Lebensalter fiktiv verjüngt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mehr als 2 Semester über die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - derzeit 5 ½ Jahre - studiert hat.

Zu jedem Einstellungstermin werden einige zugeteilte Ausbildungsplätze von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen. Diese werden in einem Nachrückverfahren nach den beschriebenen Grundsätzen besetzt. Es kommt also vor, dass eine zunächst erfolglose Bewerbung dennoch zu einer Einstellung führt.

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