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Gemeinsame Hausordnung für das Oberlandesgericht Oldenburg, das Landgericht Oldenburg und das Amtsgericht Oldenburg



A. Geltungsbereich der Hausordnung

Diese Hausordnung gilt für das Oberlandesgericht Oldenburg, das Landgericht Oldenburg und das Amtsgericht Oldenburg einschließlich der jeweiligen Nebenstellen.

Sie erstreckt sich somit auf folgende Liegenschaften:

das Hauptgebäude des Oberlandesgerichts Oldenburg am Richard-Wagner-Platz 1

die Nebenstelle des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Ritterstraße 13-15/
Mühlenstraße 5,

das Hauptgebäude des Landgerichts Oldenburg in der Elisabethstraße 7 (inkl.
Anbau),

die Nebenstellen des Landgerichts Oldenburg in der Gerichtsstraße 6,
in der Elisabethstraße 5 und 6 sowie am Richard-Wagner-Platz 1 (Sitzungssaal 9),

das Hauptgebäude des Amtsgerichts Oldenburg in der Elisabethstraße 8, einschl. der genutzten Räumlichkeiten

am Richard-Wagner-Platz 1,

der Nebenstelle des Amtsgerichts Oldenburg in der Bahnhofstraße 13.

Diese Hausordnung gilt auch für die zu den Gebäuden gehörenden Freiflächen.

In der Nebenstelle des Landgerichts Oldenburg am Schloßwall 16 gilt die Hausordnung des Sozialgerichts Oldenburg.

B. Zutritt zum Gerichtsgebäude

1 . Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizwachtmeisterei haben alle Personen den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben. Besucherinnen und Besucher können verpflichtet werden, sich durch einen Lichtbildausweis (Bundespersonalausweis, Anwaltsausweis etc.) auszuweisen.

2 Personen, die den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandeln, können aus dem Gebäude gewiesen werden.

3 Ein Hausverbot wird durch die jeweilige Gerichtsleitung oder einer/einem von dieser beauftragten Vertreter/in erteilt. Es gilt für den gesamten Gebäudekomplex.

4 Entsprechend der Regelung zu 3. kann zudem aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besucherinnen und Besuchern oder von Besuchergruppen für alle Justizgebäude eingeschränkt werden.

C. Ordnung im Justizgebäude

1 . Im gesamten Gebäude sind grundsätzlich Ruhe und Ordnung zu bewahren.

2. Besucherinnen und Besuchern der Gebäude ist das Mitbringen von Waffen jeglicher Art, mit Ausnahme zugelassener Dienstwaffen, sowie das Mitbringen von Tieren, ausgenommen von Blindenführhunden, nicht gestattet. Mitgeführte Waffen sind am jeweiligen Servicepoint bzw. in der jeweiligen Justizwachtmeisterei abzugeben.

3. Besucherinnen und Besuchern der Gebäude haben Kameras, Tonaufnahmegeräte und ähnliche Geräte auf Verlangen am jeweiligen Servicepoint oder in der jeweiligen Justizwachtmeisterei abzugeben.

Eine Benutzung ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Gerichtsleitung oder einer/einem von dieser beauftragten Vertreter/in zulässig. Im Rahmen der Sitzungen entscheidet die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter.

4. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung kann durch die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister jederzeit eine Kontrolle von Personen und Sachen vorgenommen werden.

5. Die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister haben auch im Übrigen in eigener Verantwortung alle erforderlichen Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen wahrzunehmen 12 - 21 NJG). Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

6. Das Mitbringen und jeglicher Verzehr von alkoholischen Getränken sind untersagt.

7. Fundsachen sind abzugeben:

im Oberlandesgericht Oldenburg am Servicepoint oder in Zimmer 29,
im Landgericht Oldenburg in der Verwaltungsabteilung, Elisabethstraße 7, Zi.112,
im Amtsgericht Oldenburg in der jeweiligen Justizwachtmeisterei oder in der Verwaltungsabteilung, Elisabethstraße 8, Zimmer 205.

D. Schlussbestimmungen

1. Über Ausnahmen von Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die jeweilige Gerichtsleitung oder eine/ein von dieser beauftragte/r Vertreter/in.

2. Diese Hausordnung tritt mit heutigem Datum in Kraft. Etwaige vorherige Hausordnungen für die aufgeführten Bereiche treten außer Kraft.


Oldenburg, den 10.10.2022


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