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Behördenbetreuerinnen und -betreuer

Wenn ein hilfsbedürftiger Volljähriger durch Personen aus dem Familienkreis, Vereins- oder Berufsbetreuer nicht oder nicht hinreichend betreut werden kann, hat das zuständige Betreuungsgericht unter anderem auch die Möglichkeit, eine Behördenbetreuerin oder einen Behördenbetreuer zu bestellen.

Die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt Bedienstete, die als solche Behördenbetreuerinnen und Behördenbetreuer tätig sind. Diese sind im Rahmen ihrer Tätigkeit, ebenso wie auch ehrenamtliche und Vereins- oder Berufsbetreuer, an die geltenden rechtlichen Vorgaben gebunden.

Die Behördenbetreuerinnen und -betreuer übernehmen die rechtliche Vertretung für hilfsbedürftige Erwachsene in dem ihnen vom Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenkreis. Der Aufgabenkreis besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen (§ 1815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Aufgabenbereiche können unter anderem sein: Vermögenssorge (z.B. Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr), Gesundheitssorge (z.B. Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen), Aufenthaltsbestimmung (z.B. Heim- oder Krankenhauseinweisung), Behördenangelegenheiten (z.B. Antragstellungen).

Für alle gerichtlich bestellten Betreuerinnen und -betreuer gilt, dass es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, d. h., dass in dem jeweils übertragenen Aufgabenkreis Hilfen und Unterstützungen organisiert und die erforderlichen Anträge gestellt werden.

Unsere Betreuungsteams sind derzeit in den Außenstellen Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück und Verden vertreten. Die fachliche Aufsicht für die Behördenbetreuerinnen und -betreuer obliegt dem Oberlandesgericht Oldenburg. Die Teamleitung für die Teams in Oldenburg, Osnabrück und Verden befindet sich in Osnabrück und die Teamleitung für Braunschweig, Hannover und Hildesheim befindet sich in Hildesheim.

Die Behördenbetreuerinnen und -betreuer verfügen über eine hohe fachliche Qualifikation und ein Großteil auch über langjährige Erfahrungen im Bereich des Führens von Betreuungen. Wenngleich die Bestellung einer Behördenbetreuerin oder eines Behördenbetreuers als Einzelperson durch das Betreuungsgericht erfolgt, so ist doch durch das Arbeiten im Team ein kontinuierlicher Wissenstransfer neben qualifizierenden Fortbildungen gegeben.

Die Behördenbetreuerinnen und -betreuer sind Beamtinnen bzw. Beamte oder Angestellte des Landes Niedersachsen. Anders als bei anderen beruflich tätigen Betreuerinnen und Betreuern steht Ihnen bei im Sinne des § 1875 Abs. 2 BGB vermögenden Betreuten eine Vergütung für ihre Tätigkeit gemäß § 14 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), § 1876 S. 2 BGB nur zu, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betreuten oder des Betreuten dieses rechtfertigen. Die Entscheidung obliegt im Einzelfall dem jeweils zuständigen Betreuungsgericht.



Schmuckgrafik; Eine Gruppe von Menschen hält sich an den Händen und bildet ein Paragraphenzeichen nach. Bildrechte: Justiz
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